Vorsorge - ZINTL Bestattungen

Vorsorge für das Lebensende

Jetzt schon alles für nachher regeln

Bestattungsvorsorge: Vorsorge für das Lebensende

Für viele Menschen ist es immer wichtiger, sich mit dem eigenen Lebensende und einer dann folgenden Bestattung auseinander zu setzten. Es ist sinnvoll, bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen zu treffen, um Angehörige in der Zeit der Trauer zu entlasten und den Abschied mit selbst bestimmten Entscheidungen zu Lebenszeiten nach den individuellen und persönlichen Wünschen gestalten zu können. Dies beinhaltet auch die finanzielle Vorsorge, da in Deutschland jeder selbst oder ein Angehörige für die eigene Bestattung aufkommen muss.

Für viele Menschen ist es jedoch kaum vorhersehbar, wie die Finanzen im Todesfall aussehen. Aus diesem Grund bedeutet eine finanzielle Vorsorge in Form eines Bestattungsvorsorgevertrags zu Lebzeiten einerseits die eigenen Wünsche für den Todesfall abzusichern und anderseits die Angehörigen zu entlasten. Mehr Informationen zum diesem Thema erhalten Sie unter der Rubrik „Bestattungsvorsorgevertrag“

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Entscheidungen in Ihrem Sinne

Im Laufe eines Lebens kann es sein, dass man irgendwann nicht mehr für sich selbst entscheiden kann. Das kann im Rahmen einer Krankheit, Behinderung oder plötzlich durch einen Unfall hervorgerufen werden. Liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, kann unter Umständen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden, der ab diesem Zeitpunkt die wichtigsten Entscheidung für den handlungsunfähigen Menschen trifft.

Damit dieser Zustand verhindert werden kann, ist es wichtig, im Vorfeld wichtige Entscheidungen zu treffen und diese rechtssicher zu dokumentieren. Mehr Informationen zum diesem Thema und den unterschiedlichen Vorsorgevollmachten erhalten Sie unter der Rubrik Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung “.

Bestattungsvorsorgevertrag

Welchen Sinn erfüllt ein Bestattungsvorsorgevertrag?

Immer öfter entscheiden sich Menschen dazu, zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Ihre eigene Bestattung nach Ihren Wünschen und Vorstellungen abläuft und die Angehörigen nicht mit den finanziellen Belastungen der Bestattungskosten kämpfen müssen. Doch welche Wünsche dürfen eigentlich im Rahmen einer Bestattungsvorsorge für die eigene Beerdigung festgehalten werden? Nachfolgende möchten wir Ihnen zum Thema Bestattungsvorsorge einige Informationen zur Verfügung stellen.

In einem  Bestattungsvorsorgevertrag wird meist die Bestattungsart, der Ort und der Umfang der Trauerfeier und die Art der Grabart vertraglich festgehalten. Der Abschluss eines solchen Vertrags dient also dazu, als Vorsorgender bereits zu Lebzeiten das beruhigende Gefühl zu haben, dass für die eigene Beerdigung die wichtigsten Punktegeregelt sind. Außerdem geben Vorsorgende Ihren Angehörigen mit klar formulierten Wünschen Halt und Orientierung in einer Zeit des Verlustes und der Trauer.

Da die finanzielle Situation im Todesfall aufgrund möglicher Pflege- und Heimkosten kaum absehbar ist, regelt ein Bestattungsvorsorgevertrag darüber hinaus die finanzielle Absicherung der geäußerten Wünsche und Vorstellungen. Wenn Sie sich dazu entschließen, für die eigene Bestattung oder die eines Angehörigen, finanziell vorzusorgen, bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. die alternative Form eines Treuhandkontos an. Sollten Sie sich für diese sichere und verlässliche Lösung entscheiden, übernehmen wir gerne für Sie die Kontoeinrichtung.

Ein Treuhandkonto ist eine spezielle Art von Konto, bei dem der Kontoinhaber nicht gleichzeitig Eigentümer des Vermögens ist. Der tatsächliche Eigentümer wird als Treugeber bezeichnet und bestimmt einen Treuhänder, der das Vermögen verwaltet. Nur dieser hat Zugriff auf das Konto, was die Sicherheit vor dem Zugriff unbefugter Dritter gewährleistet.

Die entsprechenden Details werden in einem Treuhandvertrag geregelt. Der Treuhandvertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen (dem Auftraggeber, Treugeber genannte) und uns (dem Auftragnehmer) sowie dem zwischengeschalteten Treuhänder, der deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG, die für die Kontoführung und Kontoverwaltung zuständig ist

Der Zweck von Treuhandkonten besteht darin, die zweckgebundene Vermögensverwaltung einem Treuhänder zu überlassen, ohne als Treugeber seinen Einfluss und sein Recht über das zu verwaltende Vermögen zu verlieren.

Somit können Sie sicher sein, dass das Vermögen zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet wird und Ihre Wünsche für die eigene Bestattung gewahrt bleiben.

Beispielsweis ist das Vermögen auf einem Treuhandkonto bis zu einem bestimmten Höchstbetrag vor dem Zugriff des Sozialamts sicher, sollte zur Deckung eventueller Heim- und Pflegekosten Unterstützung beantragt werden. 

Nein, die Kündigung darf durch das Sozialamt, beispielsweis zur Deckung von Heim- und Pflegekosten, nicht verlangt werden. Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich die Verschonung einer angemessenen Bestattungsvorsorge (Schonvermögen, §90 Abs. 3 SGB XII, BSG) bestätigt. Damit bieten Treuhandverträge und Treuhandkonten Schutz vor dem Zugriff durch das Sozialamt.

Der Weg zum Treuhandkonto ist unkompliziert: In einem gemeinsamen Gespräch legen Sie die individuellen Vorstellungen und Wünsche für die Bestattung fest.

Anschließend erstellen wir für Sie einen entsprechenden Kostenvoranschlag und Sie entscheiden eigenständig über die Höhe der Vorsorgesumme, unter Berücksichtigung der anerkannten Höchstbeiträge, für eine Bestattungsvorsorge.

Nach Vertragsabschluss und Zahlung der vereinbarten Summe erhalten Sie die Treuhand Police und Vorsorge-Card. Im Todesfall deckt diese auch Kosten für eine Rückführung innerhalb Europas bis zu 5.200,- Euro und außerhalb Europas bis zu 10.300,- Euro ab.

Ihr Geld wird gemäß den Anlagerichtlinien des Aufsichtsrats als Treuhandvermögen bestverzinslich angelegt. Aus den Zinserträgen werden die Verwaltungskosten bestritten, ohne die Ihnen zugesagt Zinsrate zu beeinflussen. Das bedeutet Ihre Zinsgutschrift erhalten Sie ohne Abzug von Verwaltungskosten und Steuern.

Informationen über Ihr Treuhandvermögen können Sie jederzeit bei uns anfordern, beziehungsweise wird Ihnen diese Informationen mindestens einmal jährlich in Form eines Kontoauszugs und einer Zinsbescheinigung mittgeteilt.

Namhafte deutsche Banken und Sparkassen bürgen für die Sicherheit Ihrer Einlagen mit einer Ausfallbürgschaft. Ihr Treuhandguthaben dient ausschließlich der Deckung von Bestattungskosten. Etwaige Überschüsse werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung an eine von Ihnen benannte Person ausgezahlt.

Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist jederzeit kündbar.

  • ohne Gesundheitsprüfung
  • Entlastung der Angehörigen
  • Vertragsabschluss bis ins hohe Alter
  • Schutz des angelegten Geldes für die angemessene Bestattungsvorsorge vor unberechtigtem Auflösungsverlangen (z.B. des Sozialamtes bei Pflegebedürftigkeit)
  • Konkurssichere, treuhänderische Anlage der Vorsorgegelder nach den Kriterien des Kapitalanlagengesetzes
  • Sichere Geldanlage ohne Negativzinsen
  • Verzinsung entspricht der einer normalen Sparanlage
  • Flexible Vertragsgestaltung  
  • Jährlicher Kontoauszug
  • Flexible Vertragsgestaltung
  • Vorsorge-Card
  • Das Treuhandkonto ist jederzeit kündbar

Es ist dabei zu beachten, dass die Kommunen und Landkreise in Deutschland
unterschiedliche Höchstbeträge als verhältnismäßig für die Bestattungsvorsorge anerkennen.

Die statthaften Beträge für eine verbindliche Bestattungsvorsorge liegen über dem Betrag des sogenannten Schonvermögens (bei Grundsicherung im Alter) von derzeit 5.000 € für Alleinstehende. 

Wir geben Ihnen gerne Auskunft über die aktuellen Beträge, die Ihre Kommune oder Kreisverwaltung als Verhältnismäßig anerkennt.

Bestattungsverfügung

Welchen Sinn erfüllt ein Bestattungsverfügung?

Die Bestattungsverfügung ist eine Willenserklärung, mit der bereits zu Lebzeiten festgelegt werden kann wie die eigene Bestattung gestaltet werden soll. Das entlastet Ihre Hinterblieben bei der Organisation der Bestattung.

Wer eine Bestattungsverfügung erstellt, sorgt für Sicherheit: Zum einen für sich selbst, um sicherzustellen, dass die Beerdigung gemäß den eigenen Wünschen erfolgt.

Andererseits auch für die Angehörigen, welche darauf vertrauen können, dass der Verstorbene einen respektvollen Abschied nach seinen Vorstellungen erhält.

  • Bestattungsart: Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung oder alternative, in Deutschland zugelassene, Bestattungsformen
  • Grabstelle
  • Bestattungsort
  • Trauerfeier
  • Verantwortlichkeit 
  • Hinweis: In der einer Bestattungsverfügung kann auch die Finanzierung der Beisetzung geregelt werden, allerdings bietet sie keine Möglichkeit einer finanziellen Absicherung der Bestattung. Dafür benötigten Sie beispielsweise einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung 

Grundsätzlich ist eine Bestattungsverfügung rechtlich bindend. Die Wünsche des Verstorbenen sind somit klar festgelegt und müssen bei Streitigkeiten vor Gericht berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Verfügung im Einklang mit den geltenden Gesetzen verfasst wurde. Nur in Deutschland erlaubte Bestattungsarten dürfen beispielsweise darin festgehalten sein.

Nicht bindend ist eine Bestattungsverfügung, wenn die Finanzierung der Beerdigung für Erben oder Beauftragte unzumutbar wäre und vom Verstorbenen nicht selbst vorgesorgt wurde.

Eine Bestattungsverfügung ist sinnvoll, um individuelle Wünsche für die eigene Beerdigung festzuhalten. Wenn Ihre Vorstellungen sehr detailliert sind, sollten Sie alles im Dokument notieren: von der Art der Beisetzung über den Ablauf der Trauerfeier bis hin zur Verzierung mit religiösen Symbolen. Unter Berücksichtigung behördlicher und gesetzlicher Vorschriften können Sie die gesamte Planung Ihrer Beerdigung vorab durchführen.

Falls Ihnen weniger konkrete Vorstellungen haben, benennen Sie eine verantwortliche Person in der Bestattungsverfügung, die im Todesfall die Organisation der Beerdigung übernimmt. 

Bestattungswünsche direkt im Testament festzuhalten ist keine sinnvolle Alternative, da ein Testament in der Regel erst nach der Bestattung veröffentlicht wird.

Es gibt keine Vorgaben, wie eine Bestattungsverfügung auszusehen hat. Trotzdem sollten Sie beim Schreiben einige Punkte beachten. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen kostenfrei unsere Bestattungsverfügung zu Verfügung und erläutern Ihnen in einem gemeinsame Gespräch die einzelnen Punkte.

Ja, es ist möglich, die Bestattungsverfügung jeder Zeit anzupassen. Dies ist empfehlenswert, da sich Ihre persönlichen Vorstellungen oder auch gesetzliche Vorschriften im Laufe der Zeit ändern können. Wenn Sie das Dokument aktualisieren, sollten Sie das neue Datum hinzufügen und die alte Verfügung entsorgen. Auf diese Weise werden Missverständnisse vermieden – denn Ihre Willenserklärung ist unbegrenzt gültig.

Bewahren Sie Ihre Bestattungsverfügung an einem leicht zugänglichen und sicheren Ort auf, den Ihre Angehörigen kennen sollten. Um sicherzugehen, können Sie eine Kopie der Bestattungsverfügung an Ihre Angehörige weitergeben oder bei Ihren Notar hinterlegen. Zusätzlich können Sie eine Kopie auch bei einem Bestatter hinterlegen, wenn Sie zu Lebzeiten bereits einen Bestattungsunternehmen festgelegt haben, dass Ihre Bestattung durchführen soll.

Dann kontaktieren Sie uns, da wir im Rahmen einer Bestattungsvorsorge auch eine Bestattungsverfügung zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck haben wir eine Musterverfügung erstellt, deren einzelnen Punkte wir Ihnen in einem gemeinsamen Gespräch detailliert erklären. 

Sollten Sie sich dafür entscheiden, dass wir Ihre Bestattung im Todesfall durchführen sollen, können wir Ihre Bestattungsverfügung darüber hinaus bei uns hinterlegen.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sind bedeutende Dokumente für den Fall, dass eine spezielle Person Ihre wesentlichen Belange regeln soll, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unglücks nicht mehr dazu in der Lage sind. Fehlt diese Vorsorge, besteht die Gefahr, dass stattdessen ein fremder Betreuer vom Gericht eingesetzt wird. 

Damit Sie einen kurzen Überblick über eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bekommen, haben wir im folgenden Abschnitt einige Informationen für Sie zusammengestellt.

Die dort aufgeführten Informationen sind jedoch unverbindlich und stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar, sondern dienen lediglich der Information.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, bei rechtlichen Fragen das zuständige Amtsgericht oder einen Notar zu kontaktieren.

BMJV Partner - ZINTL Bestattungen

Weitergehende Informationen erhalten Sie darüber hinaus auf der Website des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmj.de

Eine Vorsorgevollmacht dient der Unterstützung und dem Schutz von erwachsenden Menschen, die wegen einer physischen Krankheit oder geistigen Angelegenheit Entscheidungen ganz oder teilweise nicht mehr selbst treffen können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie somit einem Bevollmächtigten / einer Bevollmächtigten ihrer Wahl im Betreuungsfall das Betreuungsrecht, rechtswirksam Entscheidungen für Sie zu treffen. Der von Ihnen festgelegte Bevollmächtigter / die Bevollmächtigte hat die Ihm / Ihr übertragenden Aufgaben nach dem Wohl des Betreuten / der Betreuten zu erledigen.

Eine Vorsorgevollmacht schließt beispielsweise die Gesundheitsvorsorge (geplante und notwendige Operationen) sowie Finanzen (Konto führen, Rechnungen bezahlen) und die Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (Entscheidung, ob Sie in einem Pflegeheim oder Zuhause versorgt werden) mit ein. Häufig werden Ehepartner oder Kinder als Bevollmächtigte eingesetzte, wobei ein Verwandtschaftsverhältnis nicht zwingend für eine Vorsorgevollmacht erforderlich ist.

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Sollten es Ihnen aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, einen bestimmten Bevollmächtigten / eine bestimmte Bevollmächtigte für eine Vorsorgevollmacht zu benennen, können mittels einer Betreuungsverfügung die Regelung für die entsprechende Auswahl durch das Betreuungsgereicht festlegen.

Sie stellen somit im Vorfeld die Vorgaben auf, nach denen ein Betreuer / eine Betreuerin vom Gericht bestimmt werden soll, ohne das Sie bereits im Vorfeld eine bestimmte Person als Bevollmächtigte bestimmen. Dieser gerichtlich bestellter Bevollmächtigter / Bevollmächtigte steht darüber hinaus unter Aufsicht des Betreuungsgericht und übt in Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht die Verwaltung der Aufgaben für Sie aus.

Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Mit einer Patientenverfügung gibt der Gesetzgeber allen volljährigen Bürgern und Bürgerinnen die Möglichkeit, in jeder Phase vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festzulegen, ob und in welcher Ausprägung eine ärztliche Behandlung oder Pflege erfolgen oder nicht erfolgen soll.

Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten (Ärzte, Angehörige, Bevollmächtigte, Gerichte) verbindlich, wenn sie den Willen des Einwilligungsfähigen für die konkrete Behandlungssituation klar erkennen lässt.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Der Erbfall

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen (Aktiva und Passiva) als Ganzes auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachweis für diesen Vermögensübergang dient den Erben ein Erbschein. Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter Nachweis darüber, wer Erbe ist und wie hoch der Erbteil der einzelnen Erben ist. Das gilt vor allem dann, wenn Guthaben bei Banken oder Versicherungen, bzw. Grundeigentum vorhanden ist.

Erbe wird man auch ohne Erbschein – und zwar aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einem öffentlichen bzw. privaten Testament. Will man nach dem Erbfall als Erbe z.B. gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden, Geschäftspartnern etc. auftreten, ist in der Regel ein Erbschein erforderlich.

Anmerkung: Die Informationen zum Thema Erbe können und sollen nur unverbindlich sein. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen fachkundigen Notar oder das zuständige Amtsgericht. 

Der Erbschein wird beim Amtsgericht (Nachlassgereicht) auf Antrag den Erben erteilt. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Die Erben können sich auch an einen Notar wenden, der den Erbschaftsantrag mit ihnen zusammen vornimmt.

Zu beachten ist, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin mit dem Antrag zur Erteilung des Erbescheins beim Nachlassgereicht die Erbschaft automatisch annimmt. In diesem Fall kann das Erbe nicht mehr nachträglich ausgeschlagen werden, wenn z.B. etwaige Schulden vorliegen.

Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Nicht jeder Erbe benötigt einen Erbschein. Können die Erben ihr Erbrecht beispielsweise durch ein öffentliches oder privates beglaubigtes Testament nachweisen, ist die Ausfertigung eines Erbscheins nicht erforderlich. Die Kosten für das Erbscheinverfahren werden anhand der Nachlasssumme festgesetzt.

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Familienstammbuch oder sämtliche Geburts- und Abstammungsurkunden
  • Heiratsurkunden bei Ehegatten
  • Sterbeurkunden der Personen, die als Miterbe in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten
  • Scheidungsurteil, wenn der Erblasser geschieden war
  • Anschrift der Miterben sowie der lebenden und Verstorbenen Verwandten des Erblassers
  • Falls vorhanden Testamente oder Erbverträge 

Antragberechtigt sind die Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe / eine Miterbin den Antrag stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, ist dem Nachlassgericht für die übrigen Erben eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung vorzulegen. Wird ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt oder ist das vorgelegte Testament eindeutig und nicht bestritten, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein in der Regel, ohne größere Untersuchungen anzustellen.

Um das Erbe ablehnen zu können, muss der Erbe persönlich beim Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder am letzten Wohnsitz des Erblassers erscheinen und sich ausweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Notar zu beauftragen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen und beginnt, sobald der Erbe davon Kenntnis hat, dass er das Erbe angetreten hat. Hierbei wird vorausgesetzt, dass der Erbe über das Verwandtschaftsverhältnis und die gesetzliche Erbfolge informiert ist.