
Bestattungsvorsorge
Eine Sorge weniger
Bestattungsvorsorgevertrag
Bestattungsvorsorge: Jetzt schon alles für nachher regeln
Für viele Menschen ist es immer wichtiger, sich mit dem eigenen Lebensende und einer dann folgenden Bestattung auseinander zu setzten. Es ist sinnvoll, bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen zu treffen, um Angehörige in der Zeit der Trauer zu entlasten und den Abschied mit selbst bestimmten Entscheidungen zu Lebenszeiten nach den individuellen und persönlichen Wünschen gestalten zu können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Ihre eigene Bestattung nach Ihren Wünschen und Vorstellungen abläuft. Dies beinhaltet auch die finanziellen Absicherung der Bestattungskosten.
Für viele Menschen ist es jedoch kaum vorhersehbar, wie die Finanzen im Todesfall aussehen. Aus diesem Grund bedeutet eine finanzielle Vorsorge in Form eines Bestattungsvorsorgevertrags zu Lebzeiten einerseits die eigenen Wünsche für den Todesfall abzusichern und anderseits die Angehörigen zu entlasten. Generell werden im Bestattungsvorsorgevertrag zwei Teilbereiche schriftlich fixiert.
Teilabschnitt 1: Absicherung der persönlichen Wünsche
Der erste Teil der Bestattungsvorsorge widmet sich den persönlichen Wünschen für die eigene Beerdigung. So individuell die Menschen sind, so unterschiedlich sind die Vorstellungen hinsichtlich der eigenen Beisetzung. Daher ist alles, was in diesem Teilbereich der Bestattungsvorsorge für die eigene Beerdigung schriftlich fixiert wird, eine Frage der persönlichen Wünsche und kann unter anderem folgende Punkte beinhalten:
Teilabschnitt 2: Absicherung der Bestattungskosten
Der zweite Teil des Bestattungsvorsorgevertrags regelt die finanziellen Absicherung der Bestattungskosten. Die Höhe der Vorsorgesumme richtet sich nach den von Ihnen geäußerten Wünschen und welche Wünsche Sie finanziell absichern möchten.
In Kooperation mit dem Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. können wir Ihnen die finanzielle Absicherung Ihrer Bestattungskosten in Form eines Treuhandkontos anbieten. Sollten Sie sich für diese sichere und verlässliche Lösung entscheiden, übernehmen wir gerne für Sie die Kontoeinrichtung und kümmern uns alle Angelegenheiten.
Der Zweck von Treuhandkonten besteht darin, die zweckgebundene Vermögensverwaltung einem Treuhänder zu überlassen, ohne als Treugeber seinen Einfluss und sein Recht über das zu verwaltende Vermögen zu verlieren.
Namhafte deutsche Banken und Sparkassen bürgen für die Sicherheit Ihrer Einlagen mit einer Ausfallbürgschaft. Ihr Treuhandguthaben dient ausschließlich der Deckung von Bestattungskosten. Etwaige Überschüsse werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung an eine von Ihnen benannte Person ausgezahlt.
Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem unberechtigten Zugriff des Sozialamts geschützt und darf unter anderem nicht zur Deckung eventueller Heimkosten bei Pflegebedürftigkeit herangezogen werden.
Die Vorsorgesumme kann als Einmalzahlung erfolgen oder in Teilzahlungen erfolgen. Ganz so, wie Sie es möchten.
Ihr Weg zum Bestattungsvorsorgevertrag
In einem ersten Gespräch beraten wir Sie umfassend über die Möglichkeiten einer Bestattungsvorsorge sowie die finanzielle Absicherung der Bestattungskosten.
In einem weiteren Gespräch haben Sie die Gelegenheit, offene Fragen zu klären und Ihre Wünsche und Vorstellungen für Ihre Bestattungen festzulegen. Zur Ermittlung der Vorsorgesumme erstellen wir Ihnen anschließend ein unverbindliches Angebot. Hier sind alle Kosten, basierend auf den aktuellen Preisen, detailliert aufgelistet.
Anschließend können Sie den einen Vertrag zur Bestattungsvorsorge bei
uns abschließen und die Höhe der Vorsorgesumme festlegen. Die Einrichtung des Treuhandkontos zur Absicherung der Bestattungskosten übernehmen wir ebenfalls für Sie. Selbstverständlich ist der Abschluss einer Bestattungsvorsorge bei uns kostenfrei für Sie.
Bestattungsvorsorge - Ihre persönlichen Vorteile
Zusammenfassend ergeben sich durch eine Bestattungsvorsorge unter anderem folgende Vorteile:
Sie nehmen Ihren Hinterbliebenen nicht nur den organisatorischen Aufwand ab, sondern auch die emotionale Last, Entscheidungen in einer schwierigen Zeit treffen zu müssen. Ihre Angehörigen können sich darauf verlassen, dass alles nach Ihren Wünschen geregelt ist, was ihnen Trost und Sicherheit gibt.
Die persönlichen Wünsche bezüglich der eigenen Bestattung bleiben über den Tod hinaus gewahrt. Auch für den Fall, dass keine Angehörigen da sind, die die Angelegenheiten im Trauerfall regeln können.
Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem unberechtigten Zugriff des Sozialamts geschützt und darf unter anderem nicht zur Deckung eventueller Heimkosten bei Pflegebedürftigkeit herangezogen werden.
Mit einer Bestattungsvorsorge regeln Sie bereits zu Lebezeiten die Absicherung Ihrer Bestattungskosten und ersparen Ihren Angehörigen die finanziellen Belastungen im Todesfall. Außerdem wird ihr eingezahltes Geld auf einem speziellen Treuhandkonto für Sie verwaltet, bei dem namhafte deutsche Banken die Sicherheit der eingezahlten Gelder durch eine Ausfallbürgschaft gewährleisten. Die Kontoführung ist kostenfrei.
Nicht in Anspruch genommenen Gelder werden an von Ihnen
Bestattungsverfügung
Welchen Sinn erfüllt ein Bestattungsverfügung?
In einer Bestattungsverfügung legen Sie ebenfalls zu Lebzeiten fest, wie Ihre eigene Bestattung gestaltet werden soll. Das entlastet Ihre Hinterblieben bei der Organisation der Bestattung. Wer eine Bestattungsverfügung erstellt, sorgt für Sicherheit: Zum einen für sich selbst, um sicherzustellen, dass die Beerdigung gemäß den eigenen Wünschen erfolgt.
Was ist der Unterschied zu einer Bestattungsvorsorge?
Der Unterschied zu einem Bestattungsvorsorgevertrag besteht darin, dass Ihre Wünsche nicht bereits im Vorfeld in Form eines Treuhandkontos finanziell abgesichert werden . Sie müssen in diesem Fall dafür sorge tragen, dass im Todesfall genug Geld für Ihre Bestattungswünsche vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, können Angehörige Ihren geäußerten Wünschen abweichen.
Sie haben Interesse an einer Bestattungsverfügung?
Dann kontaktieren Sie uns, da wir zu diesem Zweck wir eine Musterverfügung erstellt haben, deren einzelnen Punkte wir Ihnen in einem gemeinsamen Gespräch detailliert erklären.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sind bedeutende Dokumente für den Fall, dass eine spezielle Person Ihre wesentlichen Belange regeln soll, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unglücks nicht mehr dazu in der Lage sind. Fehlt diese Vorsorge, besteht die Gefahr, dass stattdessen ein fremder Betreuer vom Gericht eingesetzt wird.
Damit Sie einen kurzen Überblick über eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bekommen, haben wir im folgenden Abschnitt einige Informationen für Sie zusammengestellt.
Die dort aufgeführten Informationen sind jedoch unverbindlich und stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar, sondern dienen lediglich der Information.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, bei rechtlichen Fragen das zuständige Amtsgericht oder einen Notar zu kontaktieren.

Weitergehende Informationen erhalten Sie darüber hinaus auf der Website des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmj.de
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht dient der Unterstützung und dem Schutz von erwachsenden Menschen, die wegen einer physischen Krankheit oder geistigen Angelegenheit Entscheidungen ganz oder teilweise nicht mehr selbst treffen können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie somit einem Bevollmächtigten / einer Bevollmächtigten ihrer Wahl im Betreuungsfall das Betreuungsrecht, rechtswirksam Entscheidungen für Sie zu treffen. Der von Ihnen festgelegte Bevollmächtigter / die Bevollmächtigte hat die Ihm / Ihr übertragenden Aufgaben nach dem Wohl des Betreuten / der Betreuten zu erledigen.
Eine Vorsorgevollmacht schließt beispielsweise die Gesundheitsvorsorge (geplante und notwendige Operationen) sowie Finanzen (Konto führen, Rechnungen bezahlen) und die Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (Entscheidung, ob Sie in einem Pflegeheim oder Zuhause versorgt werden) mit ein. Häufig werden Ehepartner oder Kinder als Bevollmächtigte eingesetzte, wobei ein Verwandtschaftsverhältnis nicht zwingend für eine Vorsorgevollmacht erforderlich ist.
Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
Betreuungsverfügung
Sollten es Ihnen aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein, einen bestimmten Bevollmächtigten / eine bestimmte Bevollmächtigte für eine Vorsorgevollmacht zu benennen, können mittels einer Betreuungsverfügung die Regelung für die entsprechende Auswahl durch das Betreuungsgereicht festlegen.
Sie stellen somit im Vorfeld die Vorgaben auf, nach denen ein Betreuer / eine Betreuerin vom Gericht bestimmt werden soll, ohne das Sie bereits im Vorfeld eine bestimmte Person als Bevollmächtigte bestimmen. Dieser gerichtlich bestellter Bevollmächtigter / Bevollmächtigte steht darüber hinaus unter Aufsicht des Betreuungsgericht und übt in Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht die Verwaltung der Aufgaben für Sie aus.
Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufen werden.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung gibt der Gesetzgeber allen volljährigen Bürgern und Bürgerinnen die Möglichkeit, in jeder Phase vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festzulegen, ob und in welcher Ausprägung eine ärztliche Behandlung oder Pflege erfolgen oder nicht erfolgen soll.
Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten (Ärzte, Angehörige, Bevollmächtigte, Gerichte) verbindlich, wenn sie den Willen des Einwilligungsfähigen für die konkrete Behandlungssituation klar erkennen lässt.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.
Der Erbfall
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen (Aktiva und Passiva) als Ganzes auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachweis für diesen Vermögensübergang dient den Erben ein Erbschein. Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter Nachweis darüber, wer Erbe ist und wie hoch der Erbteil der einzelnen Erben ist. Das gilt vor allem dann, wenn Guthaben bei Banken oder Versicherungen, bzw. Grundeigentum vorhanden ist.
Erbe wird man auch ohne Erbschein – und zwar aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einem öffentlichen bzw. privaten Testament. Will man nach dem Erbfall als Erbe z.B. gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden, Geschäftspartnern etc. auftreten, ist in der Regel ein Erbschein erforderlich.
Anmerkung: Die Informationen zum Thema Erbe können und sollen nur unverbindlich sein. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen fachkundigen Notar oder das zuständige Amtsgericht.
Der Weg zum Erbschein
Der Erbschein wird beim Amtsgericht (Nachlassgereicht) auf Antrag den Erben erteilt. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Die Erben können sich auch an einen Notar wenden, der den Erbschaftsantrag mit ihnen zusammen vornimmt.
Zu beachten ist, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin mit dem Antrag zur Erteilung des Erbescheins beim Nachlassgereicht die Erbschaft automatisch annimmt. In diesem Fall kann das Erbe nicht mehr nachträglich ausgeschlagen werden, wenn z.B. etwaige Schulden vorliegen.
Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Nicht jeder Erbe benötigt einen Erbschein. Können die Erben ihr Erbrecht beispielsweise durch ein öffentliches oder privates beglaubigtes Testament nachweisen, ist die Ausfertigung eines Erbscheins nicht erforderlich. Die Kosten für das Erbscheinverfahren werden anhand der Nachlasssumme festgesetzt.
Benötigte Unterlagen für den Erbschein
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Familienstammbuch oder sämtliche Geburts- und Abstammungsurkunden
- Heiratsurkunden bei Ehegatten
- Sterbeurkunden der Personen, die als Miterbe in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten
- Scheidungsurteil, wenn der Erblasser geschieden war
- Anschrift der Miterben sowie der lebenden und Verstorbenen Verwandten des Erblassers
- Falls vorhanden Testamente oder Erbverträge
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Antragberechtigt sind die Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe / eine Miterbin den Antrag stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, ist dem Nachlassgericht für die übrigen Erben eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung vorzulegen. Wird ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt oder ist das vorgelegte Testament eindeutig und nicht bestritten, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein in der Regel, ohne größere Untersuchungen anzustellen.
Das Erbe ausschlagen
Um das Erbe ablehnen zu können, muss der Erbe persönlich beim Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder am letzten Wohnsitz des Erblassers erscheinen und sich ausweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Notar zu beauftragen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen und beginnt, sobald der Erbe davon Kenntnis hat, dass er das Erbe angetreten hat. Hierbei wird vorausgesetzt, dass der Erbe über das Verwandtschaftsverhältnis und die gesetzliche Erbfolge informiert ist.